Content Managemet System "Joomla!"
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Seite wurde komplett mit dem Content Management System Joomla! erstellt
und kann so weiter konfortabel bearbeitet werden. Joomla! ist freie
Software und steht unter der GNU/GPL Lizenz. Somit ist es für jeden
kostenlos verfügbar. Herzlichen Dank an Martin Rafferty für das kostenlose Theme "Zonecopper"
Verantwortlich für den Inhalt
Dominik Volkamer
Bergweg 3, Bullenheim
97258 Ippesheim
dreieinhalb AT arcor.de
Schutzrechte und Markenzeichen
Alle
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Texte, Bilder, Grafiken, Animationen, Videos und andere Dateien - sowie
deren
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Inhalte
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direkt oder indirekt aus der Benutzung dieser Website entstehen aus
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Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Nutzung
Für
die Nutzung von personenbezogenen Daten aus dieser Website gelten die
gesetzlichen Bestimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes und das
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Verbindung mit dem Begleitgesetzes
zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG).
Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG):
§ 5 BDSG - Datengeheimnis
Den
bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen
(Datengeheimnis). Diese
Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt
werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu
verpflichten. Das
Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
§ 9 BDSG - Technische und organisatorische Massnahmen
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst
oder im Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten, haben die
technischen und organisatorischen
Massnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der
Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem
Gesetz genannten
Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Massnahmen nur, wenn
ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten
Schutzzweck
steht.
§ 14 BDSG - Datenspeicherung, Datenveränderung und Datennutzung
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen
personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der
Zuständigkeit der speichernden Stelle
liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für
die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen,
dürfen die Daten
nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie
gespeichert worden sind.
(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
- eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
- der Betroffene eingewilligt hat,
- offensichtlich
ist, dass es im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der
Annahme besteht, dass er in Kenntnis des anderen Zwecks seine
Einwilligung verweigern würde,
- Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
- die
Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder
die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass
das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der
Zweckänderung offensichtlich überwiegt,
- es
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst
unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
erforderlich ist,
- es zur Verfolgung von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen
oder Massnahmen im Sinne des § 11 Abs.1
Nr.8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmassregeln oder
Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung
von
Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,
- es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder
- es
zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das
wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens
das
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich
überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur
mit
unverhältnismässigem Aufwand erreicht werden kann.
(3)
Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn
sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der
Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen
für die speichernde Stelle dient. Das gilt auch für die Verarbeitung
oder Nutzung zu
Ausbildungszwecken und Prüfungszwecken durch die speichernde Stelle,
soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen
entgegenstehen.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken
der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung
eines ordnungsgemässen
Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur
für diese Zwecke verwendet werden.
§ 39 BDSG - Zweckbindung
(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis
oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur
Verschwiegenheit verpflichteten Stelle
in Ausübung ihrer Berufspflicht oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt
worden sind, dürfen von der speichernden Stelle nur für den Zweck
verarbeitet oder
genutzt werden, für den sie sie erhalten hat. In die Übermittlung an
eine nicht-öffentliche Stelle muss die zur Verschwiegenheit
verpflichtete Stelle einwilligen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur
verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch
besonderes Gesetz zugelassen ist.
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Konzeption, Realisierung und Betrieb
Dominik Volkamer
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